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W&W Personal­einsatz

Steuervorteile in der Zusammen­arbeit mit osteuropäischen Subunter­nehmern

Die Zusammenarbeit mit Nachunternehmern aus Osteuropa bietet nicht nur operative, sondern auch steuerliche Vorteile für deutsche Unternehmen im Handwerksbereich. Gerade bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Bauwesen spielt die Umsatzsteuer eine zentrale Rolle, die durch spezielle Regelungen wie § 48b EStG und § 13b UStG optimiert werden kann. In diesem Beitrag beleuchten wir die Chancen, die sich durch den Einsatz osteuropäischer Subunternehmer im Bau- und Handwerkssektor bieten.

Chancen bei der Zusammenarbeit mit osteuro­päischen Subunternehmen

Für deutsche Unternehmen bietet die Zusammenarbeit mit osteuropäischen Subunternehmern zahlreiche Vorteile. Subunternehmer aus Ländern wie Polen sind nicht nur für ihre hohe Leistungsbereitschaft bekannt, sondern auch für ihre kosteneffiziente Arbeitsweise. Werkverträge bilden den rechtlichen Rahmen für diese Zusammenarbeit. So lassen sich auch spezielle Projekte flexibel und effizient abwickeln. Unternehmen können daher nicht nur Kapazitätsengpässe überbrücken, sondern auch auf spezifisches Fachwissen zurückgreifen, das sie intern möglicherweise nicht besitzen.

Eine der interessantesten Chancen bei der Zusammenarbeit mit osteuropäischen Subunternehmern liegt jedoch im steuerlichen Bereich. Durch die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens gemäß § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) wird die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger (also das deutsche Unternehmen) übertragen. Das bedeutet: Der europäische Subunternehmer muss keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

Dieses Verfahren ist eine effektive Möglichkeit, die steuerlichen Aspekte zu vereinfachen und damit die finanzielle Abwick­lung der Zusammenarbeit mit osteuropäischen Subunternehmen zu verbessern. Einerseits muss sich der europäische Subunternehmer nicht mit den deutschen Umsatzsteuervorschriften auseinander­setzen. Andererseits wird der Verwal­tungsaufwand für alle Beteiligten reduziert. Das ist besonders in inter­nationalen Geschäftsbeziehungen von Vorteil.

Steuerliche Regelungen für die finanzielle Abwicklung

Das deutsche Steuerrecht sieht insbesondere für den Bau- und Handwerkssektor spezielle Regelungen vor. Während § 48b des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch im innerdeutschen Geschäftsverkehr eine wichtige Rolle spielt, gilt § 13b UStG in erster Linie für grenzüberschreitende Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union.

§ 48b EStG und die Freistellungsbescheinigung

Gemäß § 48b EStG können auch europäische Subunternehmer eine Freistellungsbescheini­gung beantragen, die es ihnen ermöglicht, die volle Vergütung ohne Abzug der Bauabzugs­steuer zu erhalten. Dadurch können sie Rechnungen ohne Ausweis der Umsatzsteuer stellen. Diese Bescheinigung ist wichtig, da sie verhindert, dass deutsche Auftraggeber 15 % der Vergütung als Steuervorauszahlung einbehalten und an das Finanzamt abführen müssen. Diese gesetzliche Vorgabe soll sicherstellen, dass die steuerlichen Verpflichtungen erfüllt werden.

Durch die Vorlage der Freistellungsbescheinigung wird dem Auftraggeber die Sicherheit gegeben, dass der Subunternehmer seine steuerlichen Verpflichtungen erfüllt. Dies reduziert das Risiko für den Auftraggeber, für die Steuer des Subunternehmers haften zu müssen. Subunternehmer, die die Freistellungsbescheinigung erhalten, können somit ihre Liquidität verbessern, da sie den vollen Rechnungsbetrag sofort erhalten, ohne auf die Rückerstattung der einbehaltenen Steuer warten zu müssen.

Achtung: Sollte der Auftraggeber bei einer fehlenden Freistellungsbescheinigung die 15 % Bauabzugssteuer einbehalten aber nicht an das Finanzamt abgeführt haben, haftet trotzdem der Subunternehmer! Das bedeutet, dass der Subunternehmer auch dann für die Steuer verantwortlich ist, wenn er die Zahlung nicht vollständig erhalten hat.

Die Möglichkeit, eine Freistellungsbescheinigung zu beantragen, fördert eine reibungslose und unkomplizierte Zusammenarbeit, Insgesamt trägt die Freistellungsbescheinigung dazu bei, die bürokratischen Hürden im Bauwesen zu senken und die Zusammenarbeit zwischen Subunternehmern und Auftraggebern zu erleichtern, da finanzielle Abzüge vermieden werden.

Wie beantragt man die Freistellungsbescheinigung?

  1. Antragsformular:
    Der Subunternehmer muss ein entsprechendes Antragsformular ausfüllen. Dieses Formular ist in der Regel beim zuständigen Finanzamt in Deutschland erhältlich oder kann online herunter­geladen werden.
  2. Nachweise:
    Es müssen Nachweise über die steuerliche Erfassung des Unternehmens sowie Informationen über die Art der erbrachten Bauleistungen beigefügt werden.
  3. Einreichung:
    Der Antrag kann persönlich beim Finanzamt eingereicht oder per Post versendet werden. In einigen Fällen ist auch eine elektronische Einreichung möglich.
  4. Gültigkeit:
    Die Freistellungsbescheinigung gilt maximal für drei Jahre ab dem Ausstellungsdatum, kann aber auch für einen kürzeren Zeitraum ausgestellt werden, wenn das Finanzamt dies für notwendig erachtet.
  5. Wichtiger Hinweis:
    Es ist wichtig, dass der Subunternehmer die Bescheinigung rechtzeitig beantragt, um sicherzu­stellen, dass er die Bauabzugssteuer nicht abgezogen bekommt.

§ 13b UStG und das Reverse-Charge-Verfahren

Wie bereits erwähnt, ermöglicht § 13b UStG das Reverse-Charge-Verfahren. Diese Regelung betrifft die Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen und bestimmten Warenlieferungen innerhalb der EU. In Deutschland wird es auch auf Bau- und Handwerksleistungen angewandt.

Beim Einsatz osteuropäischer Subunternehmen wird die Steuerschuld auf den deutschen Auftraggeber über­tragen, wodurch das ausländische Unternehmen von der administrativen Steuerlast befreit wird. Der Auftrag­geber führt zwar die Umsatzsteuer ab, kann diese jedoch gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen. Durch den Vorsteuerabzug kann das deutsche Unternehmen seine Steuerlast optimieren, was insgesamt zu einer finanziellen Entlastung führt.

Für Unternehmen, die auch in der Schweiz tätig sind, gibt es mit der „Bezugssteuer“ eine ähnliche Regelungen. Auch hier wird die Umsatzsteuer auf den Leistungsempfänger übertragen, was insbesondere im Bau- und Handwerkssektor eine deutliche Vereinfachung der Abläufe mit sich bringt. Insgesamt reduzieren diese Verfahren den bürokratischen Aufwand und fördern eine schnelle und unkomplizierte Projektabwicklung.

Ziel der europaweiten Regelung des Reverse-Charge-Verfahrens ist es, die Gefahr von Umsatzsteuerbetrug zu minimieren. Indem die Möglichkeit entfällt, vereinnahmte Steuerbeträge nicht abzuführen, wird auch der Anreiz für  Schwarzarbeit verringert. Dies ist Teil eines umfassenderen Ansatzes zur Bekämpfung von Steuerhinter­ziehung und illegalen Arbeitspraktiken.

Wie beantragt man das Reverse-Charge-Verfahren?

  1. Antragsberechtigung:
    Die Bescheinigung kann in der Regel vom Leistungsempfänger beantragt werden, der die Bauleistungen in Anspruch nimmt.
  2. Antragsformular:
    Du musst ein entsprechendes Antragsformular ausfüllen. Dieses Formular ist beim zuständigen Finanzamt erhältlich oder kann oft online heruntergeladen werden.
  3. Nachweise:
    Füge dem Antrag die erforderlichen Nachweise bei, die belegen, dass du die Bauleistungen in Anspruch nimmst. Dazu gehören Informationen über die Art der erbrachten Leistungen und die steuerliche Erfassung deines Unternehmens.
  4. Einreichung:
    Der Antrag kann persönlich beim Finanzamt eingereicht oder per Post versendet werden. In einigen Fällen ist auch eine elektronische Einreichung möglich.
  5. Bearbeitungszeit:
    Die Bearbeitungszeit kann variieren, daher ist es ratsam, den Antrag frühzeitig zu stellen, um Verzögerungen zu vermeiden.
  6. Gültigkeit:
    Die Bescheinigung gilt in der Regel für einen bestimmten Zeitraum. Dieser wird im Einzelfall festgelegt.

Unterstützung durch Personalunternehmen bei Umsatzsteuerfragen

W & W Personaleinsatz stellt mit seiner Erfahrung und Expertise sicher, dass die rechtlichen und steuerlichen Anforderungen korrekt erfüllt werden. Dies umfasst die Prüfung von Tätigkeitsnachweisen, die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abrechnung sowie die Einhaltung der steuerlichen Pflichten.

Wir unterstützen bei der Prüfung der Freistellungsbescheinigungen gemäß § 48b EStG, sodass Auftraggeber sicherstellen können, dass keine ungewollten Steuerabzüge vorgenommen werden müssen.

Auch bei der Fakturierung bieten wir umfassende Beratung und Hilfestellung. Dies betrifft etwa die korrekte Handhabung des Reverse-Charge-Verfahrens gemäß § 13b UStG. Durch eine genaue Prüfung der eingereichten Abnahmeprotokolle gewährleisten wir, dass für eine korrekte Rechnungsstellung alle Anforderungen erfüllt wurden und somit mögliche (auch umsatzsteuerrechtliche) Fehler bei der Rechnungsstellung vermieden werden.

Auf diese Weise werden alle relevanten steuerlichen Vorgaben eingehalten und Auftraggeber sowie Subunternehmer profitieren gleichermaßen von den Vorteilen der Zusammenarbeit. Mit W & W Personaleinsatz erhalten Sie eine transparente und effiziente Lösung für die Abwicklung von Projekten im Bau- und Handwerkssektor.  

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