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Bescheini­gungen

Auftragnehmer und Ihre Unterlagen

Sie sind ein Handwerksbetrieb in Deutschland und suchen europäische Nachunternehmer? Hier finden Sie alle Informationen über die Beschei­nigungen und Dokumente die jeder Auftragnehmer benötigt, der in Deutsch­land arbeiten möchte.

Auf der Baustelle mitzuführen:

Jeder, der auf einer Baustelle in Deutsch­land tätig ist, muss einen gültigen Aus­weis und die A1-Bescheini­gung vorzei­gen können. Der Werkvertrag fordert den Nachunternehmer auf, seine Monteure entsprechend zu informieren.

Erforderliche für alle:

Subunternehmer, egal ob mit Angestell­ten oder selbstständig, müssen neben der A1-Bescheinigung auch ihre Gewer­beanmeldung und die Freistel­lungs­be­scheinigung gemäß § 48b EStG vor­legen können.

Zusätzliche Pflicht für Nachunternehmer mit Angestellten:

Der Nachunternehmer muss eine schriftliche Registrierung beim Zoll gemäß § 18 AEntG einreichen. Dadurch leitet der Zoll eine Meldung an die zuständige Sozialkasse (SOKA) weiter, die daraufhin dem Nachunternehmer eine entsprechende Bescheinigung ausstellt, die dieser vorlegen muss. Zusätzlich muss eine Bescheinigung über die Einhaltung des Mindestlohn­gesetzes (MiLoG) vorgelegt werden.

Hinweis: Grundsätzlich unterscheidet man zwischen „Betrieben mit Arbeitneh­mern“ und „Solo-Selbst­stän­digen“. Der Schutz der auf einer Baustelle tätigen Arbeit­neh­mer erfordert zahl­reiche Bescheinigungen, während ein Solo-Selbst­ständiger, der für sich selbst verantwortlich ist, weniger Nachweise vorlegen muss.

Jeder, der aus einem europä­ischen Land auf einer Baustelle in Deutschland arbeitet, muss entweder einen Personal­ausweis oder Reisepass dabei haben. Dies hat den Zweck der Identifikation und Kontrolle. Das Ausweisdokument ermöglicht es den deutschen Behörden, die Identität festzustellen und erlaubt die Überprüfung des Aufenthaltsstatus und der Arbeitsgenehmigung.

Die A1-Entsendebescheinigung ist ein Pflichtdokument! Die A1-Bescheinigung wird von den Sozialversicherungsträgern im Heimatland ausgestellt und betrifft Arbeitnehmer sowie Selbstständige, die grenzüber­greifend in Deutschland arbei­ten. Sie stellt sicher, dass die betreffende Person weiterhin den Sozialversicherungs­gesetzen ihres Heimatlandes unterliegt.

Es ist wichtig, die A1-Bescheini­gung vom ersten Einsatztag bis zum Ende des Einsatzes mit­zuführen und auf Verlangen den zuständigen Stellen vorzulegen. Kurzfristig genügt der Antrag auf Erteilung einer A1-Beschei­nigung zur Vorlage aus.

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gibt Staatsangehörigen aller EU-Mitgliedstaaten das Recht, ihren Einsatzort innerhalb der EU frei zu wählen. Sie benötigen keine extra Arbeitserlaubnis.

Um nachzuweisen, dass die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, muss der Nach­unternehmer die Gewerbe­an­meldung aus seinem Heimat­land vorlegen.

Die Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG ermöglicht es dem Nachunternehmer, Rech­nungen ohne Umsatz­steuer auszustellen.

Damit der Auftraggeber die steuerfreie Rechnung anneh­men darf, benötigt er eine Be­stä­tigung vom Finanzamt nach § 13b UStG, die besagt, dass er steuerfreie Rechnungen vom Nachunternehmer erhalten darf.

Mit der Unbedenklichkeits­bescheinigung der Kranken­kasse wird nachgewiesen, dass keine Schulden bei der Kranken­kasse im Heimatland bestehen. Dieser Nachweis kann nur vom Versicherten selbst, beantragt werden und ist daher aus­schließ­lich für ihn gültig.

Die SOKA-BAU ist die Sozial­kasse für die Bauwirtschaft, die u. a. Urlaubsansprüche und betriebliche Altersversorgung für alle Beschäftigten sichert. Eine Meldung bei der SOKA-BAU ist immer erforderlich, wenn ein Nachunternehmer auf einer deutschen Baustelle angestellte Arbeitnehmer einsetzt.

Wichtig: Solo-Selbstständige müssen sich nicht bei der SOKA-BAU melden.

Es gibt verschiedene Sozialkassen für spezifische Baugewerke in Deutschland:

  • Die SOKA-BAU für Bauhaupt­gewerbe und Baunebengewerbe
  • Die SOKA-DACH für das Dachdeckerhandwerk
  • Die SOKA-GERÜSTBAU für das Gerüstbauerhandwerk
  • Die Malerkasse für das Maler- und Lackiererhandwerk
  • Die Einzugsstelle Garten- und Landschaftsbau EWGaLA für Garten‑, Landschafts- und Sportplatzbau.

Zusatzinformationen über die BG BAU

Die Berufsgenossenschaft der Bau­wirt­schaft (BG BAU) ist Träger der gesetz­lichen Unfall­versiche­rung für Bauunter­nehmen und ihre Beschäftigten in Deutschland. Alle Betriebe in der Bau­wirt­schaft müssen Beiträge zahlen, die sich nach der Art der Tätig­keit, dem Gefährdungsrisiko und der Mitarbeiter­anzahl richten.

Wenn ausländische Subunternehmer länger als 24 Monate ohne Unter­brechung in Deutschland arbeiten, müssen sich diese ebenfalls bei der BG BAU melden und Beiträge zahlen. Solange die 24 Monate noch nicht überschritten sind, besteht keine Mit­gliedspflicht bei der BG BAU.