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Ein Mitarbeiter des Zoll prüft auf einer Baustelle die Richtigkeit und Vollständigkeit der notwendigen Bescheinigungen.

Bescheini­gungen

Auftragnehmer und ihre Unterlagen

Du hast einen Handwerksbetrieb in Österreich und suchst europäische Subunternehmer? Hier findest du alle Informationen über die Beschei­nigungen und Dokumente die jeder Auftragnehmer benötigt, der in Österreich arbeiten möchte.

Icon von der W&W Personaleinsatz GmbH für den Ausweis

Auf der österreichischen Baustelle mitzuführen:

Jeder, der auf einer Baustelle in Deutsch­land tätig ist, muss einen gültigen Aus­weis und die A1-Bescheini­gung vorzei­gen können. Der Werkvertrag fordert den Subunternehmer auf, seine Monteure entsprechend zu informieren.
Zusätzlich sind in Österreich immer die ZKO3-Meldung (mit Transaktions-Nummer) und Lohnunterlagen gemäß § 19 Abs. 3 Z 9 LSD-BG mitzuführen.

Icon von der W&W Personaleinsatz GmbH für den Subunternehmer

Erforderliche für alle:

Für Subunternehmer, egal ob mit Angestell­ten oder selbstständig, ist zum Nachweis einer aufrechten Gewerbeberechtigung die Eintragung im österreichischen Dienstleistungsregister erforderlich.
Zur Rechnungsstellung im Reverse-Charge-Verfahren ohne ausweis der Umsatzsteuer wird eine gültige Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer benötigt.

Icon von der W&W Personaleinsatz GmbH für die Meldung an die SOKA BAU

Zusätzliche Pflicht für Nachunternehmer mit Angestellten:

Als Nachweis zur Einhaltung des Mindestlohnes ist vor Arbeitsaufnahme eine ZKO3-Meldung online an die Zentrale Koordinationsstelle (ZKO) für die Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen gemäß §19 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungs-Gesetz zu übersenden. Es muss der Mindestlohn laut Kollektivvertrag eingehalten werden.

Hinweis: Grundsätzlich unterscheidet man zwischen „Betrieben mit Arbeitneh­mern“ und „Solo-Selbst­stän­digen“. Der Schutz der auf einer Baustelle tätigen Arbeit­neh­mer erfordert zahl­reiche Bescheinigungen, während ein Solo-Selbst­ständiger, der für sich selbst verantwortlich ist, weniger Nachweise vorlegen muss.

Alles auf einen Blick

Die in Österreich erforderlichen Unterlagen für Solo-Selbstständige und Angestellte in der Übersicht.

Dokument
Solo-Selbstständige
     Arbeitnehmer     

Ausweisdokumente (Reisepass oder Personalausweis)

A1-Bescheinigung

Eintragung ins österreichische „Dienstleisterregister“

Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer

Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse

BUAK oder SOKA-BAU Bescheinigung

ZKO3-Meldung lt. LSD-BG

Lohnunterlagen in nach 1. Abrechnungsperiode

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Dokument
Solo-Selbst-ständige
Arbeit-nehmer

Ausweis-
dokumente

A1-Beschei-
nigung

Gewerbe-
anmeldung

Freistellungs-
bescheini-
gung
nach 
§ 48b

Unbedenklich-
keitsbeschei-
nigung der 
Krankenkasse

SOKA-BAU
Bescheini-
gung

Becheinigung über Einhaltung des Mindestlohn­gesetzes

Berufsgenos-
senschaft
der Bau-
wirtschaft

Jeder, der aus einem europä­ischen Land auf einer Baustelle in Deutschland arbeitet, muss entweder einen Personal­ausweis oder Reisepass dabei haben. Dies hat den Zweck der Identifikation und Kontrolle. Das Ausweisdokument ermöglicht es den österreichischen Behörden, die Identität festzustellen und erlaubt die Überprüfung des Aufenthaltsstatus und der Arbeitsgenehmigung.

Die A1-Entsendebescheinigung ist ein Pflichtdokument! Die A1-Bescheinigung wird von den Sozialversicherungsträgern im Heimatland ausgestellt und betrifft Arbeitnehmer sowie Selbstständige, die grenzüber­greifend in Deutschland arbei­ten. Sie stellt sicher, dass die betreffende Person weiterhin den Sozialversicherungs­gesetzen ihres Heimatlandes unterliegt.

Es ist wichtig, die A1-Bescheini­gung vom ersten Einsatztag bis zum Ende des Einsatzes mit­zuführen und auf Verlangen den zuständigen Stellen vorzulegen. Kurzfristig genügt der Antrag auf Erteilung einer A1-Beschei­nigung zur Vorlage aus.

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gibt Staatsangehörigen aller EU-Mitgliedstaaten das Recht, ihren Einsatzort innerhalb der EU frei zu wählen. Sie benötigen keine extra Arbeitserlaubnis.

Um nachzuweisen, dass die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, muss der Nach­unternehmer die Gewerbe­an­meldung aus seinem Heimat­land vorlegen.

Die Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG ermöglicht es dem Nachunternehmer, Rech­nungen ohne Umsatz­steuer auszustellen.

Damit der Auftraggeber die steuerfreie Rechnung anneh­men darf, benötigt er eine Be­stä­tigung vom Finanzamt nach § 13b UStG, die besagt, dass er steuerfreie Rechnungen vom Nachunternehmer erhalten darf.

Mit der Unbedenklichkeits­bescheinigung der Kranken­kassen wird nachgewiesen, dass keine Schulden bei den Kranken­kassen im Heimatland bestehen. Dieser Nachweis muss vom Auftragnehmer direkt bei den jeweiligen Krankenkassen seiner Fachkräfte beantragt werden.

Die SOKA-BAU ist die Sozial­kasse für die Bauwirtschaft, die u. a. Urlaubsansprüche und betriebliche Altersversorgung für alle Beschäftigten sichert. Eine Meldung bei der SOKA-BAU ist immer erforderlich, wenn ein Subunternehmer auf einer deutschen Baustelle angestellte Arbeitnehmer einsetzt.

Wichtig: Solo-Selbstständige müssen sich nicht bei der SOKA-BAU melden.

Es gibt verschiedene Sozialkassen für spezifische Baugewerke in Deutschland:

  • Die SOKA-BAU für Bauhaupt­gewerbe und Baunebengewerbe
  • Die SOKA-DACH für das Dachdeckerhandwerk
  • Die SOKA-GERÜSTBAU für das Gerüstbauerhandwerk
  • Die Malerkasse für das Maler- und Lackiererhandwerk
  • Die Einzugsstelle Garten- und Landschaftsbau EWGaLA für Garten‑, Landschafts- und Sportplatzbau.

Dieses Gesetz schreibt den ge­setzlichen Mindestlohn vor, der auch für osteuropäische Fach­kräfte gilt, die in Deutschland ar­beiten (MiLoG). Neben dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gibt es Branchenmindest­löhne. Diese können besonders im Bauge­werbe deutlich höher als der all­gemeine Mindestlohn ausfallen und sind verbindlich.

Zusatzinformationen über die BG BAU

Die Berufsgenossenschaft der Bau­wirt­schaft (BG BAU) ist Träger der gesetz­lichen Unfall­versiche­rung für Bauunter­nehmen und ihre Beschäftigten in Deutschland. Alle Betriebe in der Bau­wirt­schaft müssen Beiträge zahlen, die sich nach der Art der Tätig­keit, dem Gefährdungsrisiko und der Mitarbeiter­anzahl richten.

Wenn ausländische Subunternehmer länger als 24 Monate ohne Unter­brechung in Deutschland arbeiten, müssen sich diese ebenfalls bei der BG BAU melden und Beiträge zahlen. Solange die 24 Monate noch nicht überschritten sind, besteht keine Mit­gliedspflicht bei der BG BAU.

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